Es gibt nichts, was die Annahme erlauben würde, dass sich Y. auf eine ältere Ausgabe gestützt oder dass er die massgebende sonstwie gar nicht erst zur Kenntnis genommen hatte. Mit dem Vorwurf, der Bergführer habe es unterlassen, das aktuellste Lawinenbulletin anzufordern, dürften die Beschwerdeführerinnen wohl eher das regionale Lawinenbulletin Nr. 089 vom 5. März 2002 0800 Uhr ansprechen.