– In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme am Tag nach dem Unfall wies Y. – auf die Tourenvorbereitung angesprochen – unter anderem glaubwürdig darauf hin, dass er sich aus dem Internet das für den 5. März 2002 gültige Lawinenbulletin besorgt habe. Hierbei kann es sich nur um das nationale Lawinenbulletin Nr. 104 des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung SLF Davos gehandelt haben, das am Vorabend, am 4. März 2002 also, ab 1700 Uhr zur Verfügung stand. Es gibt nichts, was die Annahme erlauben würde, dass sich Y. auf eine ältere Ausgabe gestützt oder dass er die massgebende sonstwie gar nicht erst zur Kenntnis genommen hatte.