ten sich nämlich auch dann nicht verhindern lassen, wenn die in den verschiedenen Anschuldigungen enthaltenen Forderungen nach Einhaltung eines bestimmten Verhaltens von Y. tatsächlich missachtet worden wären. – In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme am Tag nach dem Unfall wies Y. – auf die Tourenvorbereitung angesprochen – unter anderem glaubwürdig darauf hin, dass er sich aus dem Internet das für den 5. März 2002 gültige Lawinenbulletin besorgt habe.