Bei all dem, was sonst noch vorgebracht wird, um Y. als unverantwortlich wagemutigen und wenig fürsorglichen Bergführer hinzustellen, handelt es sich durchwegs um ungerechtfertigte Vorwürfe. Selbst wenn sie im Übrigen zutreffen sollten, vermöchten sie den Ausgang des Verfahrens gar nicht zu beeinflussen. Der Lawinenunfall und damit der Tod von X. sowie der beiden anderen Opfer hät- 16