zu haben, verbietet sich aufgrund seines bisher gezeigten Verhaltens, Gegenteiliges anzunehmen und ihm leichthin zu unterstellen, zu reinen Schutzbehauptungen Zuflucht zu nehmen. Abgesehen davon, dass einzelne Gäste ausdrücklich bestätigten, es sei die Einhaltung von Abständen verlangt und diese Anordnung auch befolgt worden (vgl. R., Akt. 3/8, S. 2; P., Akt. 3/23, S. 3; S., Akt. 3/29, S. 4), belegt im Übrigen allein die Wirkung des im Erfassungsbereich über 130 Meter breiten Lawinenniedergangs, dass es auf dem terrassenartigen Flachstück zu keiner Massierung gekommen ist, andernfalls wären mehr als vier der elf Gäste verschüttet worden.