und vermeidbar gewesen sein sollte, ist wiederum nicht ersichtlich, und es wird ihm denn auch diesbezüglich im Gutachten nicht einmal andeutungsweise vorgehalten, dass er nach der Querung an einem ungeeigneten Ort einen Halt eingeschaltet habe, um die Gruppe vor der Weiterfahrt erneut zu besammeln. Um die Schneedecke zu schonen und Gewähr zu haben, dass bei einem allfälligen Lawinenniedergang möglichst wenige der Tourenteilnehmer von ihr erfasst würden, musste der Bergführer überdies dafür zu sorgen, dass seine Gäste ihm über den terrassenartigen Geländeabschnitt nicht in geschlossener Formation, sondern mit Abstand folgten. Wenn nun der Angeschuldigte geltend macht, solches verlangt