dies bedeutete, die eher flache und neuschneearme Traverse bis zum nächsten Anhalteort weder nach rechts noch nach links zu verlassen. Selbst wenn Y. solches entgegen seinen an sich nicht anzuzweifelnden Behauptungen nicht ausdrücklich angeordnet haben sollte, sondern angesichts des bisherigen Abfahrtsverlaufs darauf vertraut hätte, dass die von ihm eingeschlagene, den bereits vorhandenen Spuren folgende Fahrtrichtung als genügende Anordnung verstanden würde, wäre dies nicht weiter von Belang, gibt es doch keinerlei Hinweise, dass ein Verlassen des durch das Flachstück vorgegebenen Korridors (zu hohes Queren, im steileren