Auf der anderen Seite waren wie bereits vorher auch auf der Anfahrt zur späteren Unfallstelle wiederum keine zusätzlichen Anzeichen vorhanden, welche offensichtlich auf die erhebliche Lawinengefahr hingewiesen hätten, so dass Y. nicht damit rechnen musste, selbst bei Wahrung aller Vorsicht mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer Lawine erfasst zu werden. Da er jedoch bei der geschilderten Ausgangslage einen Lawinenniedergang auch nicht einfach ausschliessen durfte, waren Sicherheitsmassnahmen notwendig.