S., Akt. 3/29, S.2 und 4), setzte der Bergführer das geschilderte Vorhaben in der Folge dadurch um, dass er situationsbezogen die Korridore bestimmte, die nicht verlassen werden durften, und überdies festlegte, bis zu welchen Punkten durchgefahren bzw. wo wieder angehalten werden sollte; ausserdem verlangte er die Einhaltung grosser Abstände, soweit er gewisse Abschnitte nicht sogar einzeln befahren liess. – All dies bedeutet freilich noch nicht, dass Y. damit endgültig von jedem Vorwurf entlastet ist. Zu prüfen bleibt immer noch, ob er durch die Spuranlage und die übrigen Verhaltensweisen auch im weiteren Verlauf der Abfahrt den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten gerecht wurde.