Hinzu kommt, dass dem Bergführer mangels genügender gegenteiliger Anhaltspunkte auch nicht etwa vorgehalten werden darf, er hätte bei gebührender Aufmerksamkeit Anzeichen wahrnehmen können und müssen (wiederholte Wumm-Geräusche; spontan oder durch Fernauslösung abgehende Schneebretter), die auf eine erhebliche Lawinengefahr hingewiesen hätten. Diesem Umstand kommt um so mehr Gewicht zu, als zumindest teilweise Hänge der kritischen Exposition im Beobachtungsfeld von Y. lagen und als er sogar in den obersten Steilhang der Abfahrtsroute hineingestiegen ist, um dort einen Augenschein zu nehmen; Auffälligkeiten der geschilderten Art waren dabei offenbar nicht auszumachen.