Bezeichnenderweise werden denn auch in dieser Richtung weder im Polizeirapport noch in der Expertise des Lawineninstituts irgendwelche Bedenken geäussert. Hinzu kommt, dass dem Bergführer mangels genügender gegenteiliger Anhaltspunkte auch nicht etwa vorgehalten werden darf, er hätte bei gebührender Aufmerksamkeit Anzeichen wahrnehmen können und müssen (wiederholte Wumm-Geräusche; spontan oder durch Fernauslösung abgehende Schneebretter), die auf eine erhebliche Lawinengefahr hingewiesen hätten.