5. Zumindest andeutungsweise scheinen die Beschwerdeführerinnen Y. vorwerfen zu wollen, er hätte die von ihm am 5. März 2002 gewählte Tour auf den Piz Vallatscha bei den damals herrschenden Verhältnissen gar nicht erst durchführen dürfen oder er hätte sie zumindest abbrechen müssen, bevor die Gruppe in kritische Geländeabschnitte vorstiess, in denen der im massgeblichen Lawinenbulletin enthaltenen Warnung vor erheblicher Lawinengefahr Rechnung zu tragen war.