Bei Y., der die Leitung der Gruppe gegen Entgelt übernommen hatte, handelt es sich um einen patentierten Bergführer mit langjähriger Berufserfahrung, um eine Person also, die über ausgezeichnete alpinistische Kenntnisse verfügt. Er muss sich deshalb gefallen lassen, dass an sein Beurteilungsvermögen und an seine Umsicht hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 98 IV 177).