des Täters zurückzuführen. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg überhaupt vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Da sich dies nicht mit Gewissheit beweisen lässt, reicht es für die 11 Zurechnung aus, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (vgl. BGE 121 IV 290).