beizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände (das Mitverschulden eines Dritten etwa oder Material- bzw. Konstruktionsfehler) als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren (namentlich das Verhalten des Angeschuldigten) in den Hintergrund drängen (vgl. zum Ganzen BGE 129 IV 284 f., 127 IV 64 f., 126 IV 16 f., 121 IV 14 f.).