Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen sie, kann auf analoge, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern sie allgemein anerkannt sind. Dies schliesst freilich nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann.