gruppe neue Erkenntnisse bringen wird, die das Beweisergebnis wesentlich zu beeinflussen vermöchten. – Dass sich sonstwie die Erhebung zusätzlicher Beweismittel aufdränge (die Einholung ergänzender Auskünfte beim Eidgenössischen Institut für Schnee- und Lawinenforschung SLF Davos etwa), wird von den Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht geltend gemacht. Im Folgenden bleibt damit zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft bei der gegebenen Aktenlage zum Schluss kommen durfte, dass Y., sollte es zu einer Anklageerhebung kommen, aller Wahrscheinlichkeit nach vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen werden müsste. 10