Nebst anderen Personen wurde S. nämlich in der Zwischenzeit auf dem Rechtshilfeweg als Zeuge befragt, wobei er umfassend und klar ausgesagt hat. Seine Beobachtungen sind damit hinlänglich dokumentiert, so dass diesbezüglich kein Bedarf für weitere Abklärungen besteht, zumal Anhaltspunkte fehlen, er könnte gegenüber der Polizei andere Angaben gemacht haben als vor dem Rechtshilferichter.