Der zuständige Sachbearbeiter begnügte sich offenkundig mit der formfreien Einholung der nötigen Auskünfte, die ihn in die Lage versetzen sollten, eine vorläufige Schilderung des Tourenverlaufs und des Unfallherganges machen zu können. Selbst wenn hierüber noch gewisse Unterlagen vorhanden sein sollten (Handnotizen etwa), erübrigt es sich, nach ihnen zu forschen und sie nachträglich zu den Akten zu nehmen. Nebst anderen Personen wurde S. nämlich in der Zwischenzeit auf dem Rechtshilfeweg als Zeuge befragt, wobei er umfassend und klar ausgesagt hat.