baren Verhaltens gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste und wenn überdies keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich zu beeinflussen vermöchten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Umstände vorliegen, welche einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeit zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung gar nicht ausgeschöpft wurde (vgl. PKG 1975-58-169; Entscheid der Beschwerdekammer vom 24. November 2003 Erw. 1, BK 03 49).