3. Gemäss Art. 138 StPO kann eine angefochtene Einstellungsverfügung durch die Beschwerdekammer wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit aufgehoben werden. Wenn in der Rechtsprechung hierzu festgehalten wird, dass sich ein Eingreifen in das Ermessen des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes nur insoweit rechtfertige, als sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lasse, liegt darin keine Beschränkung auf eine reine Willkürprüfung. Eine Einstellungsverfügung ist vielmehr dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines straf- und verfolg-