Bei all dem ist freilich einzuräumen, dass der Staatsanwaltschaft nach der Aufhebung einer unhaltbaren Einstellungsverfügung immer dann, wenn sich die Erhebung zusätzlicher Beweise erübrigt und eine Verfahrenseinstellung mit geänderter (verbesserter) Begründung ebenso wenig in Frage kommt, faktisch keine andere Möglichkeit bleibt, als den Angeschuldigten in Anklagezustand zu versetzen.