Wird eine angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben, liegt es angesichts der rein kassatorischen Natur des Rechtsmittels nach einer allfälligen Ergänzung der Untersuchung wiederum ausschliesslich in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft, darüber zu befinden, ob Anklage erhoben oder das Verfahren erneut eingestellt werden soll (vgl. PADRUTT, a. a. O., S. 347). Soweit dem hier nicht Rechnung getragen wird, kann auf die Beschwerde also nicht eingetreten werden.