2. Unzulässig ist allerdings der in der Beschwerde sinngemäss enthaltene Antrag, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Angelegenheit durch Anklageerhebung dem zuständigen Sachrichter zum Entscheid zu unterbreiten. Wird eine angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben, liegt es angesichts der rein kassatorischen Natur des Rechtsmittels nach einer allfälligen Ergänzung der Untersuchung wiederum ausschliesslich in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft, darüber zu befinden, ob Anklage erhoben oder das Verfahren erneut eingestellt werden soll (vgl. PADRUTT, a. a. O., S. 347).