braucht. Da sich die drei Beschwerdeführerinnen überdies innert Frist und in Beachtung der gesetzlichen Formvorschriften (Art. 139 Abs. 2 und 3 StPO) dagegen gewehrt haben, dass die gegen Y. geführte Strafuntersuchung eingestellt wurde, kann auf ihr Rechtsmittel grundsätzlich eingetreten werden. 8