Die vom OHG geforderte Weiterzugsmöglichkeit bietet das bündnerische Verfahrensrecht mit Art. 138 StPO an, der vorsieht, dass vom Staatsanwalt genehmigte Einstellungsverfügungen der Untersuchungsrichter mittels Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes angefochten werden können. Zur Ergreifung dieses Rechtsmittels sind A. Z., B. Z. und C. Z. nach dem Gesagten bereits von Bundesrechts wegen legitimiert (vgl. WEISHAUPT, a. a. O., S. 266; Willy PADRUTT, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 354), so dass auf die in Art. 139 Abs. 1 StPO umschriebene Berechtigung zur Beschwerdeführung nicht weiter eingegangen zu werden