OHG für die Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen erfüllt sein müssen (vgl. GOMM/STEIN/ZEHNTNER, a. a. O., Art. 8 OHG N. 5 f.). Es ist also nicht erforderlich, dass die betreffenden Personen bereits Zivilansprüche geltend gemacht haben, ebenso wenig, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der Zivilforderungen auswirken kann, und auch nicht, dass sich die Rechtsmitteleinleger sonstwie am Verfahren beteiligt haben (vgl. Eva WEISHAUPT, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes [OHG] unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Zürcher Studien zum Strafrecht Band 33, Zürich 1998, S. 269).