Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG steht dem Opfer und den ihm gleichgestellten Personen das Recht zu, Verfügungen oder Beschlüsse über die Nichtanhandnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens an eine richterliche Behörde weiterzuziehen, und zwar ungeachtet der besonderen Legitimationsvoraussetzungen (vgl. hierzu BGE 127 IV 126 f.), die gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG für die Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen erfüllt sein müssen (vgl. GOMM/STEIN/ZEHNTNER, a. a. O., Art. 8 OHG N. 5 f.).