1. Bei A. Z., B. Z. und C. Z. handelt es sich um die Lebenspartnerin und die beiden noch unmündigen gemeinsamen Kinder von X., der beim hier zu beurteilenden Lawinenunfall ums Leben gekommen ist. Sie sind damit Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG; SR 312.5), die in bestimmten Bereichen dem Opfer gleichgestellt werden; unter anderem bei der Geltendma- 7