In seiner Duplik vom 9. Dezember 2003 beharrte Y. auf seinem ursprünglichen Antrag, wonach das Rechtsmittel unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der drei Beschwerdeführerinnen abgewiesen werden müsse. Am 11. Dezember 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. E. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie in den verschiedenen Eingaben an die Beschwerdekammer wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: