D. Nachdem die Beschwerdeführerinnen Akteneinsicht erhalten hatten, wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. In ihrer Replik vom 11. November 2003 verdeutlichten sie die bereits in ihrer ersten Eingabe vertretene Auffassung, dass der Bergführer durch die Einstellung der Untersuchung zu Unrecht vom Vorwurf entlastet worden sei, wegen sorgfaltswidrigem Verhalten für den Tod von X. verantwortlich zu sein. Die Strafsache müsse deshalb dem ordentlichen Richter zum Entscheid unterbreitet werden. Mit Schreiben vom 24. November 2003 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer Duplik.