In ihrer Stellungnahme vom 25. August 2003 begnügte sich die Staatsanwaltschaft damit, den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht zu unterstützen; auf nähere Bemerkungen zur Beschwerde verzichtete sie hingegen; sie verwies stattdessen auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung. 6 In seiner Vernehmlassung vom 30. September 2003 liess Y. durch seinen Rechtsvertreter das Begehren stellen, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei abzuweisen. Er bestritt, Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch den tödlichen Lawinenunfall verursacht zu haben.