C. Am 31. Juli 2003 liessen die durch einen Rechtsanwalt vertretenen A. Z., B. Z. und C. Z. die Einstellungsverfügung mittels strafrechtlicher Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes anfechten. In erster Linie beantragten sie, es sei ihnen, was bislang offenbar noch nicht geschehen war, umfassend Akteneinsicht zu gewähren, verbunden mit der Möglichkeit, anschliessend die Beschwerde zu ergänzen. Vorsorglich machten sie – beschränkt auf ihren damaligen Wissensstand – auch noch Ausführungen darüber, weshalb ihrer Meinung nach die Untersuchung gegen den Bergführer nicht hätte eingestellt werden dürfen.