{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-33_2004-01-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618072433ce56a2301dbf362429b60ac0243ebcf2f2b40e86d9ffb2a393a98aaaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618072433ce56a2301dbf362429b60ac0243ebcf2f2b40e86d9ffb2a393a98aaaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_33", "Checksum": "ce560aa831338596b4ef20a5b56baac3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2003 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.01.2004 BK 2003 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Überdies lässt sich nicht mit hinlänglicher Sicherheit sagen,\ndass X. oder eines der beiden anderen Opfer den Unfall überlebt hätten, wenn sie\nmit einem ABS-Rucksack ausgerüstet gewesen wären, gilt es doch zu berücksichtigen, dass der Bergführer im Gegensatz zu ihnen am Rande der Sekundärlawine\nvon den niedergehenden Schneemassen erfasst wurde. Dass der eine mit dem\nLeben davongekommen ist und die anderen den Tod gefunden haben, muss also\nnicht zwangsläufig an der unterschiedlichen Ausrüstung, sondern kann ebenso\nam ungleichen Erfassungsort gelegen haben. – Fehl geht überdies der Vorwurf,\nY. hätte X. am letzten Halteort darauf hinweisen müssen, die Fangriemen seiner\nSkis zu lösen, um bei einer allfälligen Verschüttung weniger stark in die Tiefe gezogen zu werden. Da der Bergführer wegen des Fehlens zusätzlicher Warnhinweise, welche die im Lawinenbulletin enthaltene Warnung offensichtlich hätten\nwerden lassen, nicht unmittelbar mit dem Niedergang einer Lawine rechnen\nmusste, bestand für eine derartige Anordnung keine Veranlassung. Angesichts\nder Grösse der Sekundärlawine sowie des Umstandes, dass die von ihr erfassten\nGäste in eine Mulde befördert wurden, wo sich der Schnee wegen der Stauwirkung\nbis zu 5 m hoch auftürmte, muss ohnehin darin und nicht in der Ankerwirkung\nmitgeschleppter Skis die entscheidende Ursache dafür gesehen werden, dass die\nVerschütteten aus beträchtlicher Tiefe geborgen werden mussten. Hinzu kommt,\ndass bei X. keine Atemhöhle vorhanden war, seine Atemwege vielmehr durch\nSchnee völlig verstopft waren, eine Beobachtung, die nach der Erfahrung leider\nauch bei Lawinenopfern gemacht werden muss, die nur leicht verschüttet wurden.\nEs steht also nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit fest, dass X. durch rechtzeitiges Lösen der Fangriemen den Unfall überlebt hätte. Gleiches gälte bezüglich\nder beiden anderen Opfer, falls die an ihren Skis montierten Bindungen, was freilich von keiner Seite behauptet wird, ebenfalls mit Fangriemen und nicht mit Stoppern ausgerüstet gewesen sein sollten. – Durch nichts zu erhärten ist schliesslich\ndie weitere Behauptung, dass Y. seine Gäste durch die Tour auf den Piz Vallatscha überfordert habe und dass es dadurch zu nicht mehr zu vertretenden Verzögerungen gekommen sei. Das Eintreffen auf dem Gipfel gegen Mittag – und dies\nerst noch vor einer anderen, ebenfalls unter der Leitung eines Bergführers stehenden Gruppe – stellte unter den gegebenen Witterungsbedingungen keine Unsorgfalt dar, und es wird dem Angeschuldigten diesbezüglich im Gutachten denn auch\nkein Vorwurf gemacht. Hinzu kommt, dass nach der Einschätzung des Experten\ndie tageszeitliche Erwärmung die Lawinensituation nur geringfügig beeinflusst haben dürfte. Dann aber verbietet sich ohnehin die Annahme, dass die todbringende\n19\n\nLawine mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgelöst worden wäre, wenn die\nGruppe etwas früher am Unfallort eingetroffen wäre.\n\nAus all diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die gegen Y. wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung\neröffnete Strafuntersuchung wieder eingestellt hat.\n\n6. Muss das gegen die Einstellungsverfügung ergriffene Rechtsmittel\nnach dem Gesagten abgewiesen werden, gehen die Kosten des Verfahrens vor\nder Beschwerdekammer unter solidarischer Haftung zulasten der drei Beschwerdeführerinnen (Art. 160 Abs. 1 StPO). Die unter diesem Titel zu überbindende Gerichtsgebühr (Art. 3 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren, BR\n350.200) wird innerhalb des hierfür vorgesehenen ordentlichen Rahmens von Fr.\n80.– bis Fr. 5000.– (Art. 3 lit. c der Verordnung über Gebühren und Entschädigung\nder im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen in der\nFassung vom 13. August 2002, BR 350.230) in Beachtung des Äquivalenz- und\ndes Kostendeckungsprinzips auf Fr. 1000.– festgelegt.\n\nDa die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Rechtsmittel nicht durchzudringen vermochten, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dem Angeschuldigten, der sich vernehmen liess, steht mangels einer gesetzlichen Grundlage ebenso wenig eine Umtriebsentschädigung zu, weder\nzulasten der Beschwerdeführerinnen noch zulasten des Kantons Graubünden. Bei\ndieser Sachlage sind die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen.\n20\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1000.– gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts\ngeltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem\nBundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nBeschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff BStP.\n\n4. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar\n"}