{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-33_2004-01-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618072433ce56a2301dbf362429b60ac0243ebcf2f2b40e86d9ffb2a393a98aaaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618072433ce56a2301dbf362429b60ac0243ebcf2f2b40e86d9ffb2a393a98aaaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_33", "Checksum": "ce560aa831338596b4ef20a5b56baac3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2003 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.01.2004 BK 2003 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Tötung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2004 18\\x3Cbr\\x3E | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:19:39", "Checksum": "9eabed4dcf936f70436a99cd702331ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2003 33\nRegeste:\nfahrlässige Tötung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2004 18\\x3Cbr\\x3E | StA Einstellungsverfügung\n\neher rudimentär gehaltenen Aufklärung über die Gefahrenlage sein Bewenden haben muss. Dies zumindest darf aber von Bergführern erwartet werden und wird in\naller Regel von ihnen denn auch so gehandhabt; hingegen besteht keine Verpflichtung, jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin an einer Tourenwoche unaufgefordert mit einer Kopie oder einer Abschrift des jeweils gültigen Lawinenbulletins zu\nbedienen. Wenn Y. behauptet, die Mitglieder seiner Tourengruppe auf die geschilderte übliche Weise über die herrschenden Verhältnisse unterrichtet zu haben,\ndarf ihm dies aufgrund der Erfahrung ohne weiteres geglaubt werden. Daran zu\nzweifeln besteht um so weniger Anlass, als der Zeuge S. auf die Frage, welche\nInformationen der Gruppe zur Tour auf den Piz Vallatscha geliefert worden seien,\nfesthielt (Akt. 3/29, S. 3), der Bergführer habe sie darauf aufmerksam gemacht, es\nherrsche zwar Lawinengefahr, sie sei jedoch nicht derart, dass die vorgesehene\nTour nicht durchgeführt werden könne; er werde bei Bedarf die nötigen Verhaltensmassnahmen anordnen. Ob dabei oder bei den früheren Orientierungen die\naktuelle Gefahrenstufe (erheblich) ausdrücklich oder bloss sinngemäss erwähnt\nwurde, ist für den Ausgang des Verfahrens ohne Belang, deutet doch nichts darauf\nhin, dass X. oder eines der beiden anderen Opfer Y. zu verstehen gegeben hatten,\nsie würden nur bei geringer oder mässiger Lawinengefahr auf eine Skitour mitgehen. Wäre dem tatsächlich so gewesen, was allerdings kaum jemand tun dürfte,\nder für eine ganze Woche einen Bergführer engagiert, hätten sie mit Sicherheit\nvon Anfang an ausdrücklich nach der Gefahrenstufe gefragt und dann die entsprechende Konsequenz gezogen. Die Beschwerdeführerinnen scheinen all dies im\nGrunde denn auch gar nicht in Zweifel ziehen zu wollen. Ihre Argumentation läuft\nvielmehr darauf hinaus, dass X. und wohl auch die übrigen Gruppenmitglieder von\nder Tour auf den Piz Vallatscha abgesehen hätten, wenn sie vor dem Abmarsch\ndarauf aufmerksam gemacht worden wären, sie müssten bei den gegebenen Verhältnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, von einer Lawine verschüttet zu werden. Wie dargelegt wurde, musste der die nötige Sorgfalt wahrende\nBergführer derartige Befürchtungen gar nicht hegen, und es darf ihm deshalb nicht\nvorgehalten werden, vor der entsprechenden Gefahr nicht gewarnt zu haben. Abgesehen davon hätte er es dann ohnehin nicht bei einer vertieften Erläuterung der\nLage bewenden lassen, sondern er hätte sich diesfalls für ein anderes Tagesziel\nentschieden. – Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen war Y. auch\nnicht etwa verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine Gäste am Unfalltag für die\nvorgesehene Tour einen ABS-Rucksack mit sich führten. Auf gewöhnlichen Skitouren, wie hier eine durchgeführt wurde, gehört ein solches Sicherungssystem\nzumindest zur Zeit noch nicht zur zwingend erforderlichen Ausrüstung; dies im\n18\n\n"}