{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-33_2004-01-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618072433ce56a2301dbf362429b60ac0243ebcf2f2b40e86d9ffb2a393a98aaaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618072433ce56a2301dbf362429b60ac0243ebcf2f2b40e86d9ffb2a393a98aaaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_33", "Checksum": "ce560aa831338596b4ef20a5b56baac3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2003 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.01.2004 BK 2003 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Tötung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2004 18\\x3Cbr\\x3E | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:19:39", "Checksum": "9eabed4dcf936f70436a99cd702331ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2003 33\nRegeste:\nfahrlässige Tötung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2004 18\\x3Cbr\\x3E | StA Einstellungsverfügung\n\nten sich nämlich auch dann nicht verhindern lassen, wenn die in den verschiedenen Anschuldigungen enthaltenen Forderungen nach Einhaltung eines bestimmten Verhaltens von Y. tatsächlich missachtet worden wären. – In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme am Tag nach dem Unfall wies Y. – auf die Tourenvorbereitung angesprochen – unter anderem glaubwürdig darauf hin, dass er\nsich aus dem Internet das für den 5. März 2002 gültige Lawinenbulletin besorgt\nhabe. Hierbei kann es sich nur um das nationale Lawinenbulletin Nr. 104 des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung SLF Davos gehandelt\nhaben, das am Vorabend, am 4. März 2002 also, ab 1700 Uhr zur Verfügung\nstand. Es gibt nichts, was die Annahme erlauben würde, dass sich Y. auf eine\nältere Ausgabe gestützt oder dass er die massgebende sonstwie gar nicht erst zur\nKenntnis genommen hatte. Mit dem Vorwurf, der Bergführer habe es unterlassen,\ndas aktuellste Lawinenbulletin anzufordern, dürften die Beschwerdeführerinnen\nwohl eher das regionale Lawinenbulletin Nr. 089 vom 5. März 2002 0800 Uhr ansprechen. Da die Gruppe jedoch zeitiger aufbrach, war Y. schlichtweg nicht in der\nLage, es vorher noch zu studieren, und da bei den Witterungsverhältnissen über\nNacht keine überraschenden Änderungen eingetreten waren, kann darin, dass er\ngar nicht erst versucht hat, es unterwegs über sein Handy abzurufen, ebenso wenig eine Pflichtverletzung liegen. Im übrigen enthielt das regionale Bulletin vom\nUnfalltag gegenüber dem nationalen vom Vorabend keine markanten Abweichungen, so dass ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidungen des Bergführers hinsichtlich Tourenziel, Routenwahl und Spuranlage bei dessen Kenntnis\nanders ausgefallen wären. Dass er diese zusätzliche Beurteilungshilfe nicht zur\nVerfügung hatte, war somit für den Tod von X. und den der beiden anderen Opfer\nvöllig irrelevant. – In Zusammenhang mit dem Vorwurf, Y. habe die Teilnehmer an\nseiner Tourenwoche nicht ausreichend über die Lawinengefahr unterrichtet, gilt es\nvorab einmal festzuhalten, dass es ausschliesslich in seinem Verantwortungsbereich lag, anhand der konkreten Umstände (Witterungs- und Schneeverhältnisse,\nGrösse der Gruppe, Ausbildungsstand und Kondition der Teilnehmer etc.) jeweils\ndarüber zu befinden, welche Tour in Angriff zu nehmen sei; desgleichen war es\nan ihm, unterwegs zu entscheiden, ob ein bestimmtes Ziel weiterhin verfolgt werden könne oder ob es aufgegeben werden müsse. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Gäste, die sich einem Bergführer anvertrauen, meistens mangels\ngenügender Sachkunde und Erfahrung gar nicht im Stande sind, die sich aus dem\nLawinenbulletin ergebenden Schlussfolgerungen verlässlich zu erkennen und sie\ndann im Gelände richtig umzusetzen. Damit liegt auf der Hand, dass es bei der\nBesprechung des Wochenprogramms und der einzelnen Tagestouren mit einer\n17\n\n"}