{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-33_2004-01-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618072433ce56a2301dbf362429b60ac0243ebcf2f2b40e86d9ffb2a393a98aaaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618072433ce56a2301dbf362429b60ac0243ebcf2f2b40e86d9ffb2a393a98aaaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_33", "Checksum": "ce560aa831338596b4ef20a5b56baac3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2003 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.01.2004 BK 2003 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Tötung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2004 18\\x3Cbr\\x3E | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:19:39", "Checksum": "9eabed4dcf936f70436a99cd702331ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2003 33\nRegeste:\nfahrlässige Tötung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2004 18\\x3Cbr\\x3E | StA Einstellungsverfügung\n\nbewusst, dass er sich angesichts der Höhenlage sowie der Ost-Exposition und der\nSteilheit einzelner Hangbereiche in einem alpinen Bereich befand, der in dem vor\nerheblicher Lawinengefahr warnenden Lawinenbulletin speziell erwähnt worden\nwar. Desgleichen war ihm der ungünstige Schneedeckenaufbau bekannt. Überdies hatte er aus dem Lawinenbulletin erfahren, dass die teils erheblichen Neuschneemengen durch Einzelpersonen ausgelöst werden könnten, und er hatte\ndenn auch im Gipfelbereich selber festgestellt, dass es zu Schneeverfrachtungen\nin Mulden gekommen war. Auf der anderen Seite waren wie bereits vorher auch\nauf der Anfahrt zur späteren Unfallstelle wiederum keine zusätzlichen Anzeichen\nvorhanden, welche offensichtlich auf die erhebliche Lawinengefahr hingewiesen\nhätten, so dass Y. nicht damit rechnen musste, selbst bei Wahrung aller Vorsicht\nmit grosser Wahrscheinlichkeit von einer Lawine erfasst zu werden. Da er jedoch\nbei der geschilderten Ausgangslage einen Lawinenniedergang auch nicht einfach\nausschliessen durfte, waren Sicherheitsmassnahmen notwendig. Um zu verhindern, dass jemand aus der Gruppe in steilere und schneereichere Hangpartien\ngerate, was nach den Warnungen zu einer Überlastung der Schneedecke hätte\nführen können, musste er vorab einmal Gewähr haben, dass sich seine Gäste bei\nder Querung an die Spuren hielten, welche die zuvor zu Tal gefahrene, ebenfalls\nunter der Leitung eines Bergführers stehende Gruppe hinterlassen hatte; dies bedeutete, die eher flache und neuschneearme Traverse bis zum nächsten Anhalteort weder nach rechts noch nach links zu verlassen. Selbst wenn Y. solches entgegen seinen an sich nicht anzuzweifelnden Behauptungen nicht ausdrücklich angeordnet haben sollte, sondern angesichts des bisherigen Abfahrtsverlaufs darauf\nvertraut hätte, dass die von ihm eingeschlagene, den bereits vorhandenen Spuren\nfolgende Fahrtrichtung als genügende Anordnung verstanden würde, wäre dies\nnicht weiter von Belang, gibt es doch keinerlei Hinweise, dass ein Verlassen des\ndurch das Flachstück vorgegebenen Korridors (zu hohes Queren, im steileren\nHangbereich statt auf der Fläche) den Abgang der zur tödlichen Verschüttung\nführenden Lawine verursacht hat. Nach der Einschätzung des Experten und der\nBeobachtung des Bergführers handelte es sich bei ihr vielmehr um eine Sekundärlawine, die durch ein kurz zuvor unterhalb der Traverse losbrechendes\nSchneebrett fernausgelöst wurde. Auch bezüglich der Primärlawine gibt es nichts,\nwas darauf hindeuten würde, dass jemand aus der Gruppe in den Steilhang unterhalb der Fahrspur hineingefahren und dadurch die Schneedecke zum Brechen\ngebracht hat. Nach den Ausführungen des Experten ist vielmehr auch diese Lawine höchstwahrscheinlich fernausgelöst worden, und zwar durch den letzten\nSchwung des Bergführers am Ende der Traverse. Wie dies für ihn voraussehbar\n15\n\nund vermeidbar gewesen sein sollte, ist wiederum nicht ersichtlich, und es wird\nihm denn auch diesbezüglich im Gutachten nicht einmal andeutungsweise vorgehalten, dass er nach der Querung an einem ungeeigneten Ort einen Halt eingeschaltet habe, um die Gruppe vor der Weiterfahrt erneut zu besammeln. Um die\nSchneedecke zu schonen und Gewähr zu haben, dass bei einem allfälligen Lawinenniedergang möglichst wenige der Tourenteilnehmer von ihr erfasst würden,\nmusste der Bergführer überdies dafür zu sorgen, dass seine Gäste ihm über den\nterrassenartigen Geländeabschnitt nicht in geschlossener Formation, sondern mit\nAbstand folgten. Wenn nun der Angeschuldigte geltend macht, solches verlangt\nzu haben, verbietet sich aufgrund seines bisher gezeigten Verhaltens, Gegenteiliges anzunehmen und ihm leichthin zu unterstellen, zu reinen Schutzbehauptungen Zuflucht zu nehmen. Abgesehen davon, dass einzelne Gäste ausdrücklich\nbestätigten, es sei die Einhaltung von Abständen verlangt und diese Anordnung\nauch befolgt worden (vgl. R., Akt. 3/8, S. 2; P., Akt. 3/23, S. 3; S., Akt. 3/29, S. 4),\nbelegt im Übrigen allein die Wirkung des im Erfassungsbereich über 130 Meter\nbreiten Lawinenniedergangs, dass es auf dem terrassenartigen Flachstück zu keiner Massierung gekommen ist, andernfalls wären mehr als vier der elf Gäste verschüttet worden. Auch insoweit verbietet es sich also, Y. irgendwelche Vorwürfe\nzu machen. Auf einer langen und flachen Traverse, wie hier eine zu befahren war,\nmuss freilich damit gerechnet werden, dass einzelne Personen mit der Zeit näher\nzueinander aufschliessen, sie also nicht in der Lage sind, den ursprünglichen Abstand über eine bestimmte Distanz einzuhalten. Dies würde es an sich nahe legen,\nsie auf Kommando starten und die vorgegebene Strecke einzeln befahren zu lassen. Hier entfiel diese Möglichkeit allerdings, weil zwischen dem Warteraum der\nGruppe und dem neuen Standort des vorausfahrenden Bergführers kein genügender Sichtkontakt vorhanden war. Weitere risikomindernde Massnahmen standen\nebenso wenig zur Verfügung. So gab es im Bereich der Unfallstelle nach den Ausführungen des Experten keine günstigere Abfahrtsvariante, und eine Umkehr verbunden mit einem Wiederaufstieg auf den Gipfel und einer anschliessenden Abfahrt über den Südhang verbot sich wohl bereits aufgrund der Uhrzeit (früher\nNachmittag) und der Gefahr der Überforderung der Teilnehmer.\n\nBei all dem, was sonst noch vorgebracht wird, um Y. als unverantwortlich\nwagemutigen und wenig fürsorglichen Bergführer hinzustellen, handelt es sich\ndurchwegs um ungerechtfertigte Vorwürfe. Selbst wenn sie im Übrigen zutreffen\nsollten, vermöchten sie den Ausgang des Verfahrens gar nicht zu beeinflussen.\nDer Lawinenunfall und damit der Tod von X. sowie der beiden anderen Opfer hät-\n16\n\n"}