{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-33_2004-01-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618072433ce56a2301dbf362429b60ac0243ebcf2f2b40e86d9ffb2a393a98aaaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618072433ce56a2301dbf362429b60ac0243ebcf2f2b40e86d9ffb2a393a98aaaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_33", "Checksum": "ce560aa831338596b4ef20a5b56baac3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2003 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.01.2004 BK 2003 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Dass trotz dieser Fähigkeiten bei der für den Unfalltag angegebenen\nGefahrenlage – gemäss Lawinenbulletin befanden sich die Gefahrenstellen vor\nallem an Steilhängen der Expositionen Südwest über Nord bis Südost oberhalb\nvon rund 2200 Metern; zudem wurde darauf hingewiesen, dass die relativ frischen\nund teilweise erheblichen Neuschneemengen der letzten Tage durch Einzelpersonen ausgelöst werden könnten – eine Reduzierung des Risikos auf ein vertretbares Mass auf den genannten Routen selbst dann von vornherein gar nicht möglich gewesen sei, wenn Y. höchste Aufmerksamkeit und umfassende Sorgfalt walten liess, lässt sich wiederum nicht belegen. Bezeichnenderweise werden denn\nauch in dieser Richtung weder im Polizeirapport noch in der Expertise des Lawineninstituts irgendwelche Bedenken geäussert. Hinzu kommt, dass dem Bergführer mangels genügender gegenteiliger Anhaltspunkte auch nicht etwa vorgehalten\nwerden darf, er hätte bei gebührender Aufmerksamkeit Anzeichen wahrnehmen\nkönnen und müssen (wiederholte Wumm-Geräusche; spontan oder durch Fernauslösung abgehende Schneebretter), die auf eine erhebliche Lawinengefahr\nhingewiesen hätten. Diesem Umstand kommt um so mehr Gewicht zu, als zumindest teilweise Hänge der kritischen Exposition im Beobachtungsfeld von Y. lagen\nund als er sogar in den obersten Steilhang der Abfahrtsroute hineingestiegen ist,\num dort einen Augenschein zu nehmen; Auffälligkeiten der geschilderten Art waren dabei offenbar nicht auszumachen. So ist etwa die auf der Übersichtsfoto der\nPolizei klar ersichtliche Lawine in der Südwestflanke des Piz d’Astras erwiesenermassen erst nach dem hier zu beurteilenden Unfall niedergegangen, während die\nkleineren Schneebretter in der Nähe der Unglücksstelle, von denen nicht bekannt\nist, wann sie ausgelöst wurden, nicht frühzeitig genug erkennbar waren und deshalb ohnehin nicht als Warnzeichen hätten dienen können. Der Bergführer musste\ndie Verhältnisse also nicht als derart gefährlich einstufen, dass er verpflichtet gewesen wäre, von der Abfahrt ins Vallatscha d’Astras abzusehen und die Tour noch\nvor oder spätestens auf dem Gipfel abzubrechen, um entlang der Aufstiegsspur\nzum Ausgangspunkt zurückzukehren. – Als Zwischenergebnis steht somit fest,\ndass die Durchführung der Tour an sich und die grossräumige Routenwahl keine\nVerletzung der Sorgfaltspflicht darstellten.\n13\n\nAuf die einzelnen Vorsichtsmassnahmen, welche Y. unterwegs bis kurz vor\ndem Unfall getroffenen hat (Art der kleinräumigen Spuranlage, Anordnungen zur\nGangart und zur Fahrweise), braucht an sich nicht näher eingegangen zu werden,\nkam es doch weder beim Aufstieg (insbesondere in Gipfelnähe im Bereich des\nSüdwestgrades) noch im oberen Teil der dort durch Geländeabschnitte mit kritischer Ausrichtung führenden Abfahrt zum Abgang eines Schneebrettes. Festzuhalten ist immerhin, dass das, was er tatsächlich vorgekehrt hat, von Umsicht und\nvom Bestreben zeugt, die Gefahr einer Lawinenauslösung möglichst gering zu halten. So sorgte er bereits während des Aufstiegs, der überwiegend durch einen\nsüdexponierten und damit im Lawinenbulletin nicht besonders erwähnten Hang\nführte, dass in den über 30° steilen Abschnitten zur Schonung der Schneedecke\nEntlastungsabstände von rund 50 Metern eingehalten wurden; den letzten Aufschwung unterhalb des Gipfels umging er dann mit seiner Gruppe sogar zu Fuss\nüber die angrenzenden Felsen. Für die Abfahrt entschloss er sich, was nach dem\nbislang gezeigten Verhalten ohne weiteres glaubwürdig erscheint, in Absprache\nmit einem anderen Bergführer, die Spur möglichst in flache Zonen zu legen und\nSteilhänge bzw. steilere Hangabschnitte zu meiden; ausserdem sollten Passagen\nausgenützt werden, in deren Bereich der Wind den Neuschnee etwas weggeblasen hatte. Nach seinen weiteren, nicht nur nicht zu widerlegenden, sondern zumindest teilweise durch Zeugenaussagen gestützten Angaben (vgl. R., Akt. 3/8,\nS. 2; Q., Akt. 3/26, S. 3 f.; S., Akt. 3/29, S.2 und 4), setzte der Bergführer das\ngeschilderte Vorhaben in der Folge dadurch um, dass er situationsbezogen die\nKorridore bestimmte, die nicht verlassen werden durften, und überdies festlegte,\nbis zu welchen Punkten durchgefahren bzw. wo wieder angehalten werden sollte;\nausserdem verlangte er die Einhaltung grosser Abstände, soweit er gewisse Abschnitte nicht sogar einzeln befahren liess. – All dies bedeutet freilich noch nicht,\ndass Y. damit endgültig von jedem Vorwurf entlastet ist. Zu prüfen bleibt immer\nnoch, ob er durch die Spuranlage und die übrigen Verhaltensweisen auch im weiteren Verlauf der Abfahrt den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten gerecht wurde.\nNachdem die von ihm geführte Gruppe in der beschriebenen Art und Weise rund\n400 Höhenmeter bewältigt hatte, besammelte sie sich auf einer Höhe von 2600\nMetern über Meer erneut. Vor ihnen lag ein längerer, eher flacher (nur ungefähr\n15° geneigter) terrassenartiger Geländeabschnitt, auf dem sich praktisch kein\nNeuschnee befand (beim späteren Befahren waren auf hartem Untergrund ältere\nSpuren fühlbar). Der darüber liegende, nach Osten ausgerichtete Hang ist anfänglich rund 30°, oben bei den Felsen aber gegen 40° steil; ähnlich abschüssig ist der\nHang unterhalb der die Traverse begrenzenden Kante. Der Bergführer war sich\n14\n\n"}