{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-33_2004-01-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618072433ce56a2301dbf362429b60ac0243ebcf2f2b40e86d9ffb2a393a98aaaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618072433ce56a2301dbf362429b60ac0243ebcf2f2b40e86d9ffb2a393a98aaaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_33", "Checksum": "ce560aa831338596b4ef20a5b56baac3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2003 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.01.2004 BK 2003 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Fahrlässig begeht der Täter\nein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er\ndie Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder\ndarauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg\ndurch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie\nseiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die\nGrenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB). Wo\nbesondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der\ndabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen\nsie, kann auf analoge, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Regeln\nprivater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern sie allgemein\nanerkannt sind. Dies schliesst freilich nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist also die Vorhersehbarkeit\ndes Erfolges, wobei die zu ihm führenden Geschehensabläufe für den konkreten\nTäter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein müssen. Für die\nBeantwortung der Frage, ob dem so war, gilt der Massstab der Adäquanz. Danach\nmuss das Verhalten des Täters geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der\nDinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen,\nwenn ganz aussergewöhnliche Umstände (das Mitverschulden eines Dritten etwa\noder Material- bzw. Konstruktionsfehler) als Mitursache hinzutreten, mit denen\nschlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass\nsie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und\nso alle anderen mitverursachenden Faktoren (namentlich das Verhalten des Angeschuldigten) in den Hintergrund drängen (vgl. zum Ganzen BGE 129 IV 284 f.,\n127 IV 64 f., 126 IV 16 f., 121 IV 14 f.). Die blosse Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts erlaubt es freilich nicht ohne weiteres, ihn auf das pflichtwidrige Verhalten\ndes Täters zurückzuführen. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg\nüberhaupt vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Da sich dies nicht mit Gewissheit beweisen lässt, reicht es für die\n11\n\nZurechnung aus, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen\nGrad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (vgl. BGE 121 IV 290).\n\nBei Y., der die Leitung der Gruppe gegen Entgelt übernommen hatte, handelt es sich um einen patentierten Bergführer mit langjähriger Berufserfahrung, um\neine Person also, die über ausgezeichnete alpinistische Kenntnisse verfügt. Er\nmuss sich deshalb gefallen lassen, dass an sein Beurteilungsvermögen und an\nseine Umsicht hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 98 IV 177). Als\nMassstab für die Sorgfalt, die er auf der verhängnisvollen Skitour zu beachten\nhatte, sind die Verhaltensregeln heranzuziehen, die sich aus dem Lawinenbulletin\ndes Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung SLF Davos in\nVerbindung mit der hierzu erlassenen Interpretationshilfe ergeben (vgl. BGE 118\nIV 133 f.).\n\n5. Zumindest andeutungsweise scheinen die Beschwerdeführerinnen\nY. vorwerfen zu wollen, er hätte die von ihm am 5. März 2002 gewählte Tour auf\nden Piz Vallatscha bei den damals herrschenden Verhältnissen gar nicht erst\ndurchführen dürfen oder er hätte sie zumindest abbrechen müssen, bevor die\nGruppe in kritische Geländeabschnitte vorstiess, in denen der im massgeblichen\nLawinenbulletin enthaltenen Warnung vor erheblicher Lawinengefahr Rechnung\nzu tragen war. Laut den Ausführungen im Polizeirapport, der von einem ausgesprochenen Gebietskenner und mit Lawinenunfällen vertrauten Mann verfasst\nwurde, handelt es sich bei dem von Y. gewählten Aufstieg von Süden her und der\nin der Folge in Angriff genommenen Abfahrt ins Vallatscha d’Astras um viel begangene bzw. häufig befahrene Routen. Dies bedeutet zwar nicht, dass sie stets\nund ohne jede Vorsichtsmassnahme benützt werden dürfen. Auf der anderen\nSeite gibt es aber auch keine genügenden Anhaltspunkte, dass die von Y. in Aussicht genommene Tour, ohne übermässige Risiken einzugehen, schlechthin nicht\nmehr zu verantworten sei, wenn für Südbünden und damit auch für das Gebiet um\nden Piz Vallatscha vor einer erheblichen Lawinengefahr gewarnt wird. Die Gefahrenstufe erheblich verbietet nicht jedes Tourengehen in kritischer Höhenlage und\nExposition, sie verlangt aber die Erfahrung und das lawinenkundliche Wissen zur\noptimalen Spuranlage unter Ausnützung aller Geländevorteile (vgl. Werner MUN-\nTER, 3x3 Lawinen, Risikomanagement im Wintersport, 3. Auflage, Garmisch-Par-\ntenkirchen 2003, S. 207; Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und\n12\n\n"}