{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-33_2004-01-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618072433ce56a2301dbf362429b60ac0243ebcf2f2b40e86d9ffb2a393a98aaaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618072433ce56a2301dbf362429b60ac0243ebcf2f2b40e86d9ffb2a393a98aaaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_33", "Checksum": "ce560aa831338596b4ef20a5b56baac3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2003 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.01.2004 BK 2003 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Unzulässig ist allerdings der in der Beschwerde sinngemäss enthaltene Antrag, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Angelegenheit durch\nAnklageerhebung dem zuständigen Sachrichter zum Entscheid zu unterbreiten.\nWird eine angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben, liegt es angesichts\nder rein kassatorischen Natur des Rechtsmittels nach einer allfälligen Ergänzung\nder Untersuchung wiederum ausschliesslich in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft, darüber zu befinden, ob Anklage erhoben oder das Verfahren erneut eingestellt werden soll (vgl. PADRUTT, a. a. O., S. 347). Soweit dem hier nicht Rechnung getragen wird, kann auf die Beschwerde also nicht eingetreten werden.\n\nBei all dem ist freilich einzuräumen, dass der Staatsanwaltschaft nach der\nAufhebung einer unhaltbaren Einstellungsverfügung immer dann, wenn sich die\nErhebung zusätzlicher Beweise erübrigt und eine Verfahrenseinstellung mit geänderter (verbesserter) Begründung ebenso wenig in Frage kommt, faktisch keine\nandere Möglichkeit bleibt, als den Angeschuldigten in Anklagezustand zu versetzen.\n\n3. Gemäss Art. 138 StPO kann eine angefochtene Einstellungsverfügung durch die Beschwerdekammer wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit aufgehoben werden. Wenn in der Rechtsprechung hierzu festgehalten\nwird, dass sich ein Eingreifen in das Ermessen des Untersuchungsrichters und\ndes Staatsanwaltes nur insoweit rechtfertige, als sich deren Verfügung nicht mit\ntriftigen Gründen vertreten lasse, liegt darin keine Beschränkung auf eine reine\nWillkürprüfung. Eine Einstellungsverfügung ist vielmehr dann angemessen und\nhält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines straf- und verfolgbaren Verhaltens gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste und wenn überdies keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich zu beeinflussen vermöchten.\nAufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Umstände vorliegen, welche einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeit zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung gar nicht ausgeschöpft wurde (vgl. PKG 1975-58-169; Entscheid der Beschwerdekammer vom 24. November 2003 Erw. 1, BK 03 49).\n\nDen Beschwerdeführerinnen erscheinen die Untersuchungsakten insoweit\nlückenhaft und ergänzungsbedürftig, als die Aussagen von S. gegenüber der Po-\n9\n\nlizei, so sie überhaupt schriftlich festgehalten worden seien, noch beschafft werden sollten. Die Tatsache, dass im Polizeirapport lediglich die Protokolle über die\nvom Untersuchungsrichter am Tag nach dem Unglück auf dem Polizeiposten Zernez getätigten Einvernahmen aufscheinen, bedeutet, dass die Polizei selber keine\nförmlichen Befragungen vorgenommen hat, andernfalls wären die entsprechenden Dokumente mit Sicherheit in die der Staatsanwaltschaft übermittelten Akten\nintegriert worden. Der zuständige Sachbearbeiter begnügte sich offenkundig mit\nder formfreien Einholung der nötigen Auskünfte, die ihn in die Lage versetzen sollten, eine vorläufige Schilderung des Tourenverlaufs und des Unfallherganges machen zu können. Selbst wenn hierüber noch gewisse Unterlagen vorhanden sein\nsollten (Handnotizen etwa), erübrigt es sich, nach ihnen zu forschen und sie\nnachträglich zu den Akten zu nehmen. Nebst anderen Personen wurde S. nämlich\nin der Zwischenzeit auf dem Rechtshilfeweg als Zeuge befragt, wobei er umfassend und klar ausgesagt hat. Seine Beobachtungen sind damit hinlänglich dokumentiert, so dass diesbezüglich kein Bedarf für weitere Abklärungen besteht, zumal Anhaltspunkte fehlen, er könnte gegenüber der Polizei andere Angaben gemacht haben als vor dem Rechtshilferichter. – Bislang nicht einvernommen wurde\noffenbar der Ehemann der beim Lawinenunglück ums Leben gekommenen W..\nDie Beschwerdeführerinnen möchten, dass dies nachgeholt wird, versuchen aber\ngar nicht erst darzutun, in welcher Richtung durch eine solche Befragung zusätzliche Aufschlüsse gewonnen werden sollen. Angesichts des Zeitablaufs (der Unfall\nliegt bereits zwei Jahre zurück), des Vorliegens eines ausführlichen Gutachtens\nsowie des Umstandes, dass sich ausser dem Bergführer insgesamt fünf seiner\nGäste als Zeugen einlässlich zum Geschehen geäussert haben, ist denn auch\nnicht zu erwarten, dass die Vernehmung eines weiteren Mitglieds der Tourengruppe neue Erkenntnisse bringen wird, die das Beweisergebnis wesentlich zu\nbeeinflussen vermöchten. – Dass sich sonstwie die Erhebung zusätzlicher Beweismittel aufdränge (die Einholung ergänzender Auskünfte beim Eidgenössischen Institut für Schnee- und Lawinenforschung SLF Davos etwa), wird von den\nBeschwerdeführerinnen zu Recht nicht geltend gemacht.\n\nIm Folgenden bleibt damit zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft bei der gegebenen Aktenlage zum Schluss kommen durfte, dass Y., sollte es zu einer Anklageerhebung kommen, aller Wahrscheinlichkeit nach vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen werden müsste.\n10\n\n"}