{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-33_2004-01-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618072433ce56a2301dbf362429b60ac0243ebcf2f2b40e86d9ffb2a393a98aaaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618072433ce56a2301dbf362429b60ac0243ebcf2f2b40e86d9ffb2a393a98aaaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_33", "Checksum": "ce560aa831338596b4ef20a5b56baac3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2003 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.01.2004 BK 2003 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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In erster\nLinie beantragten sie, es sei ihnen, was bislang offenbar noch nicht geschehen\nwar, umfassend Akteneinsicht zu gewähren, verbunden mit der Möglichkeit, anschliessend die Beschwerde zu ergänzen. Vorsorglich machten sie – beschränkt\nauf ihren damaligen Wissensstand – auch noch Ausführungen darüber, weshalb\nihrer Meinung nach die Untersuchung gegen den Bergführer nicht hätte eingestellt\nwerden dürfen.\n\nIn ihrer Stellungnahme vom 25. August 2003 begnügte sich die Staatsanwaltschaft damit, den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht zu unterstützen;\nauf nähere Bemerkungen zur Beschwerde verzichtete sie hingegen; sie verwies\nstattdessen auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung.\n6\n\nIn seiner Vernehmlassung vom 30. September 2003 liess Y. durch seinen\nRechtsvertreter das Begehren stellen, es sei die Beschwerde unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei abzuweisen. Er bestritt, Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch den tödlichen Lawinenunfall verursacht zu haben.\n\nD. Nachdem die Beschwerdeführerinnen Akteneinsicht erhalten hatten,\nwurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. In ihrer Replik vom 11. November 2003 verdeutlichten sie die bereits in ihrer ersten Eingabe vertretene Auffassung, dass der Bergführer durch die Einstellung der Untersuchung zu Unrecht vom\nVorwurf entlastet worden sei, wegen sorgfaltswidrigem Verhalten für den Tod von\nX. verantwortlich zu sein. Die Strafsache müsse deshalb dem ordentlichen Richter\nzum Entscheid unterbreitet werden.\n\nMit Schreiben vom 24. November 2003 verzichtete die Staatsanwaltschaft\nGraubünden auf die Einreichung einer Duplik.\n\nIn seiner Duplik vom 9. Dezember 2003 beharrte Y. auf seinem ursprünglichen Antrag, wonach das Rechtsmittel unter Kosten- und Entschädigungsfolge\nzulasten der drei Beschwerdeführerinnen abgewiesen werden müsse.\n\nAm 11. Dezember 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.\n\nE. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie in den verschiedenen Eingaben an die Beschwerdekammer wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung:\n\n1. Bei A. Z., B. Z. und C. Z. handelt es sich um die Lebenspartnerin und\ndie beiden noch unmündigen gemeinsamen Kinder von X., der beim hier zu beurteilenden Lawinenunfall ums Leben gekommen ist. Sie sind damit Personen im\nSinne von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe\nan Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG; SR 312.5), die in bestimmten\nBereichen dem Opfer gleichgestellt werden; unter anderem bei der Geltendma-\n7\n\nchung von Verfahrensrechten und Zivilansprüchen, soweit ihnen (aus eigenem\nRecht oder aus einer Rechtsnachfolge) Zivilansprüche (auf Ersatz von Versorgerschaden etwa oder auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung) gegenüber\ndem Täter zustehen (Art. 2 Abs. 2 lit. b OHG; vgl. auch BGE 126 IV 44 f.;\nGOMM/STEIN/ZEHNTNER, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 2 OHG\nN. 28 f.).\n\nGemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG steht dem Opfer und den ihm gleichgestellten Personen das Recht zu, Verfügungen oder Beschlüsse über die Nichtanhandnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens an eine richterliche Behörde\nweiterzuziehen, und zwar ungeachtet der besonderen Legitimationsvoraussetzungen (vgl. hierzu BGE 127 IV 126 f.), die gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG für die\nAnfechtung gerichtlicher Entscheidungen erfüllt sein müssen (vgl.\nGOMM/STEIN/ZEHNTNER, a. a. O., Art. 8 OHG N. 5 f.). Es ist also nicht erforderlich,\ndass die betreffenden Personen bereits Zivilansprüche geltend gemacht haben,\nebenso wenig, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der Zivilforderungen auswirken kann, und auch nicht, dass sich die Rechtsmitteleinleger\nsonstwie am Verfahren beteiligt haben (vgl. Eva WEISHAUPT, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes [OHG] unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Zürcher Studien\nzum Strafrecht Band 33, Zürich 1998, S. 269).\n\nDie vom OHG geforderte Weiterzugsmöglichkeit bietet das bündnerische\nVerfahrensrecht mit Art. 138 StPO an, der vorsieht, dass vom Staatsanwalt genehmigte Einstellungsverfügungen der Untersuchungsrichter mittels Beschwerde\nbei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes angefochten werden können.\nZur Ergreifung dieses Rechtsmittels sind A. Z., B. Z. und C. Z. nach dem Gesagten\nbereits von Bundesrechts wegen legitimiert (vgl. WEISHAUPT, a. a. O., S. 266; Willy\nPADRUTT, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO],\n2. Aufl., Chur 1996, S. 354), so dass auf die in Art. 139 Abs. 1 StPO umschriebene\nBerechtigung zur Beschwerdeführung nicht weiter eingegangen zu werden\nbraucht. Da sich die drei Beschwerdeführerinnen überdies innert Frist und in Beachtung der gesetzlichen Formvorschriften (Art. 139 Abs. 2 und 3 StPO) dagegen\ngewehrt haben, dass die gegen Y. geführte Strafuntersuchung eingestellt wurde,\nkann auf ihr Rechtsmittel grundsätzlich eingetreten werden.\n8\n\n"}