Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten sowie seine fehlerhafte Aussage Anlass zur Eröffnung und Verlängerung des Strafuntersuchungsverfahrens gegeben, womit sein Verhalten zweifellos kausal für die Entstehung der Untersuchungskosten war. Sein Verhalten qualifiziert sich des weiteren als schuldhaft und widerrechtlich, womit neben dem Schaden die weiteren Voraussetzungen für die Kostenauferlegung gegeben sind. Der Beschwerdeführer hat dementsprechend die gesamten Kosten der Strafuntersuchung zu tragen und keinen Anspruch auf eine Entschädigung.