Das gegen prozessuale Verhaltensnormen klar verstossendes Benehmen gereicht dem Beschwerdeführer zum Verschulden. Er hatte keine Veranlassung zur Aussage, das Spiel empfohlen zu haben, wenn er es in Tat und Wahrheit gar nicht getan hatte. Es durfte von ihm erwartet werden, dass er unter den gegebenen Verhältnissen - im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens - korrekt aussagte. Sein Aussageverhalten weicht von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten ab und gereicht ihm damit zum Verschulden. Soweit durch ein solches, gegen prozes- 10