Der Beschwerdeführer zeichnet ebenso für die nachfolgende Ergänzung der Strafuntersuchung verantwortlich. Diese wurde allein deshalb notwendig, weil sich der Beschwerdeführer im polizeilichen Ermittlungsverfahren fehlerhaft verhielt und er überdies seine Aussage nicht rechtzeitig korrigierte. Er erwähnte erst in der gegen das Strafmandat gerichteten Einsprache, dass er lediglich mit dem Gedanken gespielt hatte, dass Spiel zu empfehlen. Durch sein wahrheitswidriges Aussageverhalten hat der Beschwerdeführer das Strafverfahren unnötig erschwert und in die Länge gezogen. Das gegen prozessuale Verhaltensnormen klar verstossendes Benehmen gereicht dem Beschwerdeführer zum Verschulden.