Erst im auf die bezirksgerichtliche Einvernahme folgenden Schreiben vom 15. April 2003 machte der Beschwerdeführer geltend, seine Aussage sei falsch wiedergegeben worden. Bei diesem Hintergrund ist es durchaus gerechtfertigt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei Graubünden tatsächlich ausgesagt hat, das Spiel zwei namentlich genannten Personen empfohlen zu haben. Durch seine falsche Aussage hat er den Erlass des ihn schuldig sprechenden Strafmandates verursacht, da für die Strafbarkeit die Empfehlung einer verbotenen Lotterie genügt. Der Beschwerdeführer zeichnet ebenso für die nachfolgende Ergänzung der Strafuntersuchung verantwortlich.