Dafür, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt, spricht ferner, dass er anlässlich der Einvernahme vor dem Bezirksgerichtspräsidium Landquart, also nach Erhebung der Einsprache bestätigte, dass er die Aussage, das Spiel empfohlen zu haben, tatsächlich gemacht habe. Als Erklärung für sein Aussageverhalten gab er an, dass er mehrfach dazu befragt worden sei und er Ruhe haben wollte. Er erwähnte in keiner Art und Weise, dass seine Aussage falsch protokolliert worden sei. Erst im auf die bezirksgerichtliche Einvernahme folgenden Schreiben vom 15. April 2003 machte der Beschwerdeführer geltend, seine Aussage sei falsch wiedergegeben worden.