Der Beschwerdeführer wurde gegen Ende der polizeilichen Einvernahme darauf hingewiesen, dass er in dieser Sache zur Anzeige gebracht werde, was er zur Kenntnis nahm. Unmittelbar darauf, im Bewusstsein der Tragweite seiner Aussage hat der Beschwerdeführer das Protokoll gelesen und gleichwohl ausdrücklich bestätigt, dass seine Aussagen richtig abgefasst seien. Dafür, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt, spricht ferner, dass er anlässlich der Einvernahme vor dem Bezirksgerichtspräsidium Landquart, also nach Erhebung der Einsprache bestätigte, dass er die Aussage, das Spiel empfohlen zu haben, tatsächlich gemacht habe.