gelten, dass er an einem legalen Spiel teilgenommen habe. Entgegen seinen Ausführungen berief sich der Beschwerdeführer erst in seiner Einsprache gegen das Strafmandat darauf, lediglich mit dem Gedanken gespielt zu haben, das Spiel weiterzuempfehlen, dies in der Folge aber unterlassen zu haben. Seine Behauptung, seine vor der Kantonspolizei deponierte Aussage sei falsch protokolliert worden, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer wurde gegen Ende der polizeilichen Einvernahme darauf hingewiesen, dass er in dieser Sache zur Anzeige gebracht werde, was er zur Kenntnis nahm.