c) Wie oben aufgezeigt worden ist, hat der Beschwerdeführer an einem nach dem Lotteriegesetz verbotenen Spiel teilgenommen. Durch seine Teilnahme an einem verbotenen Spiel hat er Anlass zur Eröffnung der Strafuntersuchung gegeben, welche zum Zwecke hatte abzuklären, ob er lediglich in die verbotene Lotterie eingelegt hat oder ob er sich eine verbotene Durchführungshandlung im Sinne von Art. 4 Lotteriegesetz zu Schulden kommen lassen hat. Dazu im polizeilichen Ermittlungsverfahren befragt, sagte er gemäss Protokoll aus, dass er das Spiel zwei bekannten Personen empfohlen habe.