Damit sie Ruhe gebe, habe er die zwei erwähnten Namen angegeben. Mit Schreiben vom 15. April 2003 an den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart hielt der Beschwerdeführer nochmals fest, dass einzig der Gedanke, mit einem Kollegen über das Spiel zu sprechen, nicht strafbar sei. In einer Klammerbemerkung fügte er an, er sei bei seiner Aussage auf dem Polizeiposten wohl zu ehrlich gewesen. Die polizeiliche Einvernahme sei nicht fair abgelaufen, denn seine Gedanken seien als vollzogene Tat formuliert worden, was nicht den Tatsachen entspreche. Im Rahmen der bezirksgerichtlichen Ergänzung